Satzung

Satzung

Satzung
der
„Hundefreunde Wolfshagen e.V.“

§ 1
Name und Sitz, Geschäftsjahr

1. Der am 13.05.2022 gegründete Verein trägt den Namen “Hundefreunde Wolfshagen“.
    Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.V..
2. Der Sitz des Vereins ist in 38685 Wolfshagen, Im Tölletal 4.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
    Abschnitts  “Steuerbegünstigte Zwecke “ der Abgabenordnung.

§ 2
Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
    a. Entstehung und Unterhaltung eines Hundefreilaufes in Wolfshagen.
    b. Artgerechte Haltung von Hunden durch:
    c. Freilauf ohne Leine, auch während der Brut- und Setzzeit.
    d. gefahrlose Möglichkeiten der Bewegung, des Spiels, der Erziehung und ein ungehinderter 
        Sozialkontakt zu Artgenossen.
    e. Förderung des Zusammenlebens mit Hunden in unserer Gesellschaft.
    f.  Aufbau des Verständnisses für das Lebewesen Hund – rassenunabhängig.
    g. Aufbau des Verständnisses für Erziehung und Beschäftigung für die Hunde.
    h. Förderung des Verständnisses der Hundehalter untereinander, sowie mit Nichthundehaltern
        und der Gesellschaft.

§ 3
Selbstlosigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus
    Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
    durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4
Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele
des Vereins unterstützt.
1. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
2. Die Mitgliedschaft ist möglich als aktives oder passives Mitglied.
3. Die Mitglieder verpflichten sich, den gültigen Platznutzungsregeln Folge zu leisten.

§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste,
durch Ausschluss aus dem Verein oder mit dem Tod des Mitglieds.
1. Ein Mitglied kann seinen Austritt jederzeit durch eine unterschriebene schriftliche Erklärung
    zum 31.10. des jeweiligen Jahres gegenüber dem Vorstand erklären.
2. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden,
    wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist.
    Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
3. Der Ausschluss eines Vereinsmitgliedes ist bei vereinsschädigendem Verhalten zulässig.
    Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

§ 6
Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern wird laut gültiger Beitragsordnung ein Jahresbeitrag erhoben.
Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung
durch eine einfache Mehrheit bestimmt.
Die Jahresbeiträge sind im Voraus bis zum 1.Februar des jeweiligen Geschäftsjahres zu zahlen.

§ 7
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a. der Vorstand
b. die Mitgliederversammlung

§ 8
Der Vorstand

1. Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB setzt sich zusammen aus:
                                                             a. dem 1. Vorsitzenden
                                                             b. dem 2. Vorsitzenden
                                                             c. dem Schriftführer
                                                             d. dem Kassenwart
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes
    gemeinschaftlich vertreten. Der 1. und 2. Vorsitzende sowie der Kassenwart sind berechtigt,
    Spendenquittungen auszustellen.
3. Der Vorstand kann Beisitzer mit besonderen Aufgabengebieten bestimmen, die jedoch nicht
    zur Vertretung des Vereins berechtigt sind (Organisation Veranstaltungen, Organisation
    Platzpflege, Kassenprüfer).

§ 9
Amtsdauer des Vorstandes

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
    Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes
    während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der
    Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
2. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins und übt seine
    Tätigkeit ehrenamtlich aus.
3. Beisitzer mit besonderen Aufgabengebieten werden für die Dauer von einem Jahr gewählt
    und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die Beisitzer sind in ihren Aufgabengebieten selbständig,     
    unterliegen jedoch der Weisungsbefugnis des Vorstandes.

§ 10
Beschlussfassung des Vorstandes

1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom
    1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, telefonisch oder per Email einberufen
    werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung
    der Tagesordnung bedarf es nicht.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der
    1. Vorsitzende oder der 2.Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet
    die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet
    die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
3. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende.
    Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter
    zu unterschreiben.
4. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder telefonisch gefasst werden, wenn
    alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 11
Die Mitgliederversammlung

1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt und wird vom
    Vorstandsvorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden,
    einberufen und geführt.
2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter
    Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe
    der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens
    folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels bzw. das Datum der Email.
3. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.
4. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
5. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
    a. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
    b. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Beiträge
    c. Wahl und Abberufung des Vorstandes
    d. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
6. Über den Versammlungsinhalt ist ein Protokoll zu fertigen. Die Protokolle sind vom Schriftführer
    und vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen. Sie sind auf der folgenden 
    Mitgliederversammlung zur Genehmigung zu verlesen.
7. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen
    verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen
    müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 12
Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

1. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim 
    Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung
    gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tages-
    ordnung entsprechend zu ergänzen.
2. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt
    werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine einfache
    Mehrheit der gültigen Stimmen erforderlich.
3. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstands-
    mitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tages-
    ordnung angekündigt worden sind.

§ 13
Außerordentliche Mitgliederversammlungen

1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
2. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die
    Einberufung von 25% aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe
    vom Vorstand verlangt wird.
3. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10 und 11 entsprechend.

§ 14
Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 11 Nr. 4
    festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts
    anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungs-
    berechtigte Liquidatoren.
    Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem
    anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
    Vereins an                                  Tasso e.V., Otto-Volger-Str. 15, 65843 Sulzbach,
    der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 13. Mai 2022 in Wolfshagen
im Harz errichtet.